Spitalplanung ist Sache des Kantons: Regierung reicht Beschwerde beim Bundesgericht ein
Die Bündner Regierung hat in der Spitallisten-Auseinandersetzung mit dem Kanton Zürich Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Die Regierung verlangt, daß eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben wird, wonach der Kanton Zürich dazu legitimiert ist, die Bündner Spitalliste Psychiatrie anzufechten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im vergangenen Juli in einer Zwischenverfügung dem Kanton Zürich die Beschwerdelegitimation gegen die Bündner Spitalliste Psychiatrie zugesprochen. Mit der Spitalliste vom 8. Oktober 2013 wurde der Clinica Holistica Engiadina, Susch von der Bündner Regierung ein Leistungsauftrag für Stressfolgeerkrankungen (Akutpsychiatrie) erteilt. Durch die Aufnahme der Suscher Burn-Out-Klinik auf die Bündner Spitalliste sieht sich der Kanton Zürich in mehreren schützenswerten Interessen betroffen. Als solche machte der Kanton Zürich eine bedarfsgerechte Versorgungsplanung sowie finanzielle Aspekte geltend.
Die Bündner Regierung fordert in einer beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde, daß der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben wird. Die Regierung begründet ihr Rechtsbegehren wie folgt: Bei der Spitalplanung handelt es sich um einen kantonalen Hoheitsakt. Es geht nicht an, daß sich Kantone aktiv in die Spitalpolitik eines anderen Kantons einmischen und diesem vorschreiben, wie dieser seine Spitalplanung zu gestalten hat. Würde den Kantonen die Befugnis eingeräumt, gegen Spitallistenbeschlüsse anderer Kantone Beschwerde zu führen, würde die Planungshoheit der Kantone im Bereich der Spitalplanung ausgehöhlt. Zudem würde man den Kantonen damit ein Mittel einräumen, gegen qualitativ bessere Institutionen vorzugehen, welche Patienten von Institutionen im eigenen Kanton abwerben. Dieser Protektionismus widerspricht klar den Zielen der Bundesgesetzgebung.
Anlaß für den Kanton Zürich, die Spitalplanung des Kantons Graubünden zu rügen, wäre allenfalls dann gegeben, wenn der Kanton Graubünden durch seine planerischen Maßnahmen die Spitalwahlfreiheit der Zürcher Patientinnen und Patienten einschränken würde oder deren Versorgungssicherheit gefährden würde. Dies hat der Kanton Graubünden jedoch nicht getan. Der Kanton Graubünden hat seine Spitalplanung gemäß den durch den Bundesrat vorgegebenen Planungskriterien durchgeführt und damit in keinerlei Hinsicht weder die Spitalwahlfreiheit noch die Versorgungssicherheit der Zürcher Patientinnen und Patienten gefährdet.

