Wer entscheidet künftig? – Eine Analyse der demokratischen Legitimation der Bilateralen III
Ein Gastbeitrag von Samuel Hochstrasser
Die vorgesehenen institutionellen Mechanismen führen dazu, dass EU-Recht ohne die Beteiligung demokratisch legitimierter Schweizer Institutionen im Gesetzgebungsverfahren in die Schweizer Rechtsordnung übernommen wird.
Studiert man die institutionellen Bestandteile des Vertragspakets Schweiz–EU («Bilaterale III»), im vorliegenden Fall das «Institutionelle Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen» (IP-MRA = Institutionelles Protokoll «Mutual Recognition Agreements»), wie sie im Faktenblatt «Institutionelle Elemente» vom 13. März 2026 zusammengefasst sind, kommt man zu folgendem Schluss:
· Keine demokratisch legitimierte Institution der Schweiz hat Einfluss auf das eigentliche Gesetzgebungsverfahren der Phase 1.
· In der Phase 2 besteht durch den GA aus CH- und EU-Delegierten keine Möglichkeit mehr, den EU-Rechtsakt materiell zu verändern, dieser muss sofort nach der Verabschiedung in der Phase 1 in Kraft treten. Es gelten die gleichen Fristen wie für EU-Mitgliedstaaten.
· Der EU-Rechtsakt kann durch die rein schweizerischen Institutionen weder materiell noch technisch angepasst werden. Dabei sind auch diese auch bei der 1:1-Integrationsmethode des EU-Rechts nicht ausreichend demokratisch legitimiert. Egal, welche Integrationsmethode (1:1 oder äquivalent) angewendet wird, es verbleibt allein ein formeller Ja/Nein-Entscheid. Eine Ablehnung ist dabei nur möglich unter dem Gesichtspunkt eines Vertragsbruchs und ist mit Sanktionen verbunden.
Meine Analyse auf dem Prüfstand
Im Sinne einer kritischen Prüfung stelle ich meine eingangs zitierte Analyse nachfolgend auf den Prüfstand – Aussage für Aussage, Schritt für Schritt:
«Die vorgesehenen institutionellen Mechanismen führen dazu, …»
Dies beschreibt den Prozess der dynamischen Rechtsübernahme in den vier Phasen (nachzulesen in den Institutionelles Protokollen der einzelnen Abkommen der «Bilateralen III» und dem Faktenblatt des EDA «Institutionelle Elemente» vom 13. März 2026).
«… dass EU-Recht …»
EU-Recht wird durch die EU-Kommission, das EU-Parlament und den Rat der EU in Phase 1 materiell endgültig beschlossen. Es erfolgt keine Beteiligung einer Schweizer Institution mit institutionell zugesicherten Rechten. Es ist nur «Decision Shaping» und kein «Decision Making» vorgesehen. Schweizer Experten/-innen haben kein Mitentscheidungsrecht bei der Ausgestaltung oder der Verabschiedung des EU-Rechts. Das Recht der Schweiz beschränkt sich auf die Information und die informelle Stellungnahme.
«… ohne die Beteiligung demokratisch legitimierter Schweizer Institutionen …»
Die Schweizer Experten/-innen (Sachverständige der Schweiz) des «Decision Shapings» in Phase 1 sowie die Schweizer Delegierten des Gemischten Ausschusses (GA) in Phase 2 sind weder durch das Schweizer Stimmvolk demokratisch legitimiert noch bilden sie die politischen Mehrheitsverhältnisse der Schweiz ab.
«… im Gesetzgebungsverfahren …»
Das eigentliche Gesetzgebungsverfahren findet in Phase 1 statt – nicht zu verwechseln mit Phase 3. Phase 3 ist lediglich die formelle Schweizer Genehmigung. Aber Achtung: Nach der Phase 1 wird der EU-Rechtsakt bereits zu verbindlichem Recht für die Schweiz. Dieses wird in der Phase 2 in das Abkommen aufgenommen. Selbst wenn die Schweiz, aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Pflichten, eine innerstaatliche Genehmigung durch Amt, Departement, Bundesrat, Parlament oder Stimmvolk (Referendum) durchführt (Phase 3), findet das EU-Recht vorläufige Anwendung. Somit kann die Schweiz in Phase 3 einen EU-Rechtsakt nur noch um den Preis eines Vertragsbruchs ablehnen. In einem solchen Fall würden Ausgleichsmassnahmen folgen, da die Schweiz nicht mehr über dieselbe Rechtsgrundlage innerhalb der «Bilateralen III» verfügt wie die EU-Mitgliedstaaten. Das entscheidende Gesetzgebungsverfahren für EU-Recht, das die Schweiz 1:1 oder äquivalent (materiell und in der Wirkung gleichwertig) übernehmen muss, ist daher Phase 1 und nicht Phase 2 oder 3.
«… in die Schweizer Rechtsordnung übernommen wird.»
Der EU-Rechtsakt muss nach der Phase 1 auch für die Schweiz, gleichermassen wie für die EU-Mitgliedstaaten, zur Anwendung kommen. In der Phase 2 wird der Gemischte Ausschuss (GA) den EU-Rechtsakt verbindlich in das jeweilige Abkommen aufnehmen. Eine Nichtaufnahme ist nur vorgesehen, wenn die bereits verhandelten Ausnahmen und die NRK (Nichtrückschrittsklausel) betroffen sind. Die Phase 3 (die nationale Genehmigung durch Amt, Departement, Parlament oder Referendum) ist nur noch ein formaler Prozess. Bereits als Voraussetzung der Phase 2 ist gegeben, dass das materiell endgültige EU-Recht aus Phase 1 in die Schweizer Rechtsordnung übernommen werden muss. Entweder muss dieser 1:1 oder äquivalent ins Schweizer Recht überführt werden, je nach Ausgestaltung des Abkommens. Der innerstaatliche Schweizer Genehmigungsprozess der Phase 3 bleibt bezüglich des Übernahmeentscheids wirkungslos. Der EU-Rechtsakt gelangt also materiell unverändert von Phase 1, der EU-Gesetzgebung, bis in die Phase 4, dem Inkrafttreten des EU-Rechtsakts in der Schweiz.
Wir sind und wollen doch mündige Bürger sein. Bürger, die Verantwortung tragen und tragen wollen. Für sich selbst, für die eigene Familie, für die Gemeinde, für den Kanton, für die Schweiz.
· Welchen Wert hat unsere Mündigkeit noch, wenn wir nicht mehr demokratisch den zukünftigen Weg der Schweiz mitbestimmen können?
· Welchen Wert hat unsere demokratisch legitimierte Kantonsregierung und Bundesversammlung noch, wenn sie in so wichtigen Bereichen unseres Lebens keine Gesetzgebungskompetenz mehr haben?

