Olympia 2026: GR-Regierung weist Beschwerden ab

Olympia 2026: GR-Regierung weist Beschwerden ab

Es ist natürlich sehr ungewöhnlich, wenn Gemeinden mit Geld in kantonale Abstimmungen eingreifen.

Und so beeinflussen wollen, wie ihre eigenen Bürger – und sogar darüberhinaus – die Stimmbürger eines ganzen Kantons stimmen sollten.

Und wenn sie dafür auch noch Steuergelder ihrer Einwohner verwenden.

Vor der Olmypia-2026-Abstimmung ist Solches geschehen.

Der Hintergrund ist, daß die Gemeinden Graubündens verlieren und die Olympia-Kosten tragen müssen (und auch allfällige Defizite) während einige ohnedies finanziell gut aufgestellten Gemeinden massiv profitieren.

Entsprechend haben diese Gemeinden natürlich ein Interesse daran, daß ja gestimmt wird und zwei dieser Gemeinden, Arosa und St. Moritz, haben denn auch mit Steuergeld in den Abstimmungskampf eingegriffen.

Die Regierung (nebenbei-erwähnt ist diese ebenfalls bestückt mit Olympia-Interessensvertretern) hat nun zwei Abstimmungsbeschwerden im Zusammenhang mit der kantonalen Volksabstimmung über die Olympia-Kandidatur vom 12. Februar 2017 abgewiesen.

Diese beanstanden das Verhalten der Gemeinden Arosa und St. Moritz, welche je 20 000 Franken für die Abstimmungskampagne der Dachorganisationen Wirtschaft Graubünden in Aussicht gestellt haben.
Die Beschwerdeführer verlangen, daß die Spenden unterbunden oder rückerstattet werden.
Warum die Regierung die Beschwerden zurückwies, begründet sie so:
Olympia 2026 wäre auch eine Umverteilung von Arm nach Reich. Ohnedies reiche und finanziell gut-aufgestellte Gemeinden würden profitieren. Insofern verständlich, daß sie mit Geld in den Abstimmungskampf eingreifen.
Olympia 2026 wäre auch eine Umverteilung von Arm nach Reich. Ohnedies reiche und finanziell gut-aufgestellte Gemeinden würden profitieren. Insofern verständlich, daß sie mit Geld in den Abstimmungskampf eingreifen (Bild: Schweizer-Franken.ch.

Nach der bundes-gerichtlichen Praxis sind Interventionen von Gemeinden in einen kantonalen Abstimmungs-Kampf von vorneherein nur dann zulässig, wenn die Gemeinde und ihre Stimmbürger am Ausgang der Abstimmung ein unmittelbares und besonderes Interesse haben, das jenes der übrigen Gemeinden des Kantons bei weitem übersteigt.

Die Gemeinde muß von der Abstimmungsvorlage in besonderer Weise betroffen sein.
Diese Voraussetzung erachtet die Regierung bei Arosa und St. Moritz als gegeben, weil beide Gemeinden gemäß der Olympia-Kandidatur als Austragungsorte und St. Moritz zudem als mögliche Host City vorgesehen sind.
Beide Gemeinden beabsichtigen, nicht eigene Kampagnen zu führen, sondern jene der Dachorganisationen Wirtschaft Graubünden finanziell zu unterstützen, sich also mittelbar am Abstimmungskampf zu beteiligen.
Damit eine solche mittelbare Beteiligung zulässig ist, müssen die Gemeinden bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Deshalb sind sie von der Regierung angehalten worden, vorgängig durch geeignete Vorkehrungen und Abmachungen mit den privaten Kampagnenorganen nachweislich sicherzustellen, daß sie eine hinreichende Kontrolle über die zweckkonforme Verwendung der zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel und über die Wahrung der geforderten Objektivität und Zurückhaltung haben.Geldspenden an private Komitees ohne eine solche Möglichkeit zur Einflußnahme sind nach der Rechtsprechung hingegen nicht zulässig.Im Weiteren ist das Verhalten der Gemeinden auch unter dem Aspekt des bei einer Intervention von Behörden in einem Abstimmungskampf zu beachtenden Gebots der Verhältnismßsigkeit des Mitteleinsatzes nicht zu beanstanden.Ein Beitrag in der Höhe von 20 000 Franken kann angesichts der großen Bedeutung, welche Olympische Winterspiele für die beiden Tourismusgemeinden haben, nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Die Regierung hat die Beschwerden demnach abgewiesen.Mit den Vorgaben an die Gemeinden in den beiden Entscheiden und der Information der Öffentlichkeit und damit auch aller übriger Gemeinden über die Rechtslage bei Gemeindeinterventionen in übergeordnete Abstimmungskämpfe ist das zurzeit Notwendige vorgekehrt, um die Wahl- und Abstimmungsfreiheit für die Abstimmung vom 12. Februar 2017 zu gewährleisten.

Admin

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