Neue Bestimmungen zur Pauschalsteuer per 2016

Die Bestimmungen in dem vom Großen Rat am 31. August 2012 teilrevidierten Steuergesetz zur Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalsteuer) werden auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Bei der Aufwandbesteuerung werden die Steuern nicht auf der Basis des tatsächlichen Einkommens und Vermögens, sondern nach dem effektiven Lebensaufwand berechnet. Neu muß dieser Aufwand bei eigenem Haushalt mindestens das Siebenfache und nicht mehr das Fünffache des Eigenmietwertes oder des Mietzinses betragen.
Zudem muß die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuer einem Mindestbetrag entsprechen (im Minimum ein Einkommen von 400 000 Franken). Mit den Änderungen werden die Steuergerechtigkeit und damit die Akzeptanz der Aufwandbesteuerung verbessert. Anrecht auf eine Aufwandbesteuerung haben natürliche Personen, die nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzen, erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig sind und in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.

