Laute Gartenarbeiten am 1. August in Graubünden: Was ist erlaubt?
Der Schweizer Nationalfeiertag am 1. August ist ein Tag voller Festlichkeiten, geprägt von Feuerwerken, Umzügen und Feiern in der ganzen Schweiz.
Doch dürfen Bürger in Bündner Gemeinden an diesem lebhaften Tag laute private Tätigkeiten wie Rasenmähen oder Heckenschneiden ausführen?
Eine Analyse des kantonalen Gesetzes über die Sonn- und Feiertagsruhe (SR 520.100) und der bundesrechtlichen Regelungen gibt Aufschluß.
Kein Ruhetag im kantonalen Gesetz
Das kantonale Gesetz des Kantons Graubünden, hier nachzulesen, definiert in Artikel 2 Absatz 1 die öffentlichen Ruhetage: Sonntage sowie Feiertage wie Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag und Stefanstag.
Der 1. August, der Schweizer Nationalfeiertag, wird in diesem Gesetz nicht als öffentlicher Ruhetag genannt.
Daher gelten die strengen Ruhebestimmungen von Artikel 4 Absatz 1, die störende Tätigkeiten wie laute Gartenarbeiten mit motorisierten Geräten verbieten, am 1. August nicht automatisch.
Bundesrecht: Arbeitsrecht, kein Lärmschutz
Artikel 110 Absatz 3 der Schweizer Bundesverfassung legt fest, daß der 1. August „arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt“ ist.
Dies bedeutet, daß Arbeitnehmer an diesem Tag frei haben, es sei denn, es liegt eine behördliche Ausnahmegenehmigung vor.
Die Verfassung schreibt jedoch keine allgemeine Ruhepflicht im Sinne von Lärmschutz für private Tätigkeiten vor. Die Regelung der öffentlichen Ruhe, etwa für Gartenarbeiten, obliegt den Kantonen und Gemeinden.
Lokale Vorschriften entscheidend
Gemäß Artikel 3 des kantonalen Gesetzes können Bündner Gemeinden weitere konfessionelle Feiertage als lokale Ruhetage festlegen.
Da der 1. August ein säkularer Feiertag ist, ist es unwahrscheinlich, daß Gemeinden ihn als solchen definieren. Artikel 8 Absatz 2 erlaubt Gemeinden jedoch, zusätzliche Vorschriften zu erlassen, um die Ruhe an Feiertagen zu schützen.
Es ist daher möglich, daß einzelne Bündner Gemeinden den 1. August durch lokale Polizeiverordnungen wie einen Sonntag behandeln und laute private Tätigkeiten einschränken.
Feierlicher Lärm und private Arbeiten
Der 1. August ist in der Schweiz ein lauter Feiertag: Feuerwerke, Musik und Feste prägen die Atmosphäre vielerorts. Doch wie steht es mit privaten lauten Tätigkeiten wie dem Mähen des Rasens?
Nach dem kantonalen Gesetz sind solche Arbeiten am 1. August grundsätzlich erlaubt, da der Tag kein öffentlicher Ruhetag ist – vorausgesetzt, es gibt keine entgegenstehenden lokalen Vorschriften. Leise Tätigkeiten, wie Unkraut jäten oder Pflanzen gießen, sind ohnehin unproblematisch, da sie niemanden stören.
Unabhängig vom Status des 1. August gilt der allgemeine Lärmschutz nach Artikel 684 des Zivilgesetzbuches (ZGB) und der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41): Übermäßiger Lärm, der Nachbarn unzumutbar belästigt, ist jederzeit verboten. Angesichts der festlichen Stimmung des Nationalfeiertags könnten laute Gartenarbeiten zudem als unpassend empfunden werden, selbst wenn sie nicht gesetzlich untersagt sind.
Fazit
Einwohner von Bündner Gemeinden, die am 1. August laute Gartenarbeiten planen, sollten die Polizeiverordnungen ihrer Gemeinde prüfen oder die Gemeindeverwaltung kontaktieren, um sicherzustellen, daß keine spezifischen Lärmbeschränkungen gelten.
Der 1. August ist in Graubünden kein gesetzlicher Ruhetag im Sinne des kantonalen Feiertagsgesetzes, was laute Gartenarbeiten grundsätzlich erlaubt – sofern keine lokalen Regelungen anderes vorschreiben. Dennoch bleibt Rücksichtnahme der Schlüssel, um den Nationalfeiertag für alle zu einem harmonischen Erlebnis zu machen.
(pd, rm)

