Kollokationsplan und Inventar Brauerei Chur AG aufgelegt: Gläubiger müssen sich melden wenn nicht einverstanden

Die Brauerei Chur AG (zurzeit ohne Domizil-Anschrift), die das Bündner Bier braute, ist Geschichte.

Nach mehreren Wechseln ist sie in Liquidation bzw. Konkurs.

Nun wurde ein sogenannter Kollokationsplan erstellt und aufgelegt. Es erfolgt eine Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.

Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muß innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen.

Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muß er die Klage gegen den Gläubiger richten.

Auflagefrist Kollokationsplan: 20 Tage
Ablauf der Frist: 25.01.2021

Anfechtungsfrist Inventar: 10 Tage
Ablauf der Frist: 14.01.2021

Auflagestelle
Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur – Konkursamt,
Grabenstrasse 15, P.O.B. 55, 7001 Chur,
7001 Chur

Bemerkungen
Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind innert der Auflagefrist beim Regionalgericht Plessur, Chur, anhängig zu machen. Beschwerden gegen das Inventar sind innert 10 Tagen beim Kantonsgericht Graubünden einzureichen. Andernfalls werden der Kollokationsplan sowie das Inventar als anerkannt betrachtet.
Innert der Auflagefrist des Inventars können die Gläubiger, bei Vermeidung des Ausschlusses, Abtretungsbegehren gemäss Art. 260 SchKG, beim unterzeichnenden Konkursamt einreichen, betreffend: der von der Konkursverwaltung anerkannten Rechtsansprüche (Art. 47-49 KOV) und die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber den Organen der Gesellschaft gem. 752 ff OR.
Im Namen der Konkursmasse verzichtet die Konkursverwaltung auf die Bestreitung, bzw. die Geltendmachung der vorgenannten Ansprüche, sofern nicht die Mehrheit der Gläubiger bis zum 14. Januar 2021 dagegen schriftlich bei der Konkursverwaltung Einspruch erhebt, gelten diese als zum Beschluss erhoben. Stillschweigen gilt als Zustimmung.
Im Falle eines Verzichts der Masse und ohne fristgerechtes Abtretungsbegehren eines Gläubigers, verfallen die Ansprüche. Sofern während der Auflagefrist keine Anfechtung erfolgt, gelten die Entscheide der Konkursverwaltung als anerkannt.

Admin

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