Inkraftsetzung der Teilrevision des Steuergesetzes

Die Regierung setzt die Bestimmungen der Teilrevision des Steuergesetzes vom 20. Oktober 2015 in Kraft und revidiert die Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung.
Die Inkraftsetzung erfolgt teilweise rückwirkend auf den 1. Januar 2016. Dies gilt für Bestimmungen, die aufgrund des Bundesrechts zwingend auf diesen Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden müssen oder welche die Steuerpflichtigen nicht belasten. So zum Beispiel für die Neuregelung des Abzugs der Aus- und Weiterbildungskosten (neu sind auch die Ausbildungskosten von maximal 12 000 Franken abziehbar) oder für die gesetzliche Grundlage für das Scannen und die elektronische Archivierung der Steuererklärungen.
Andere Bestimmungen werden zusammen mit den entsprechenden Regelungen der direkten Bundessteuer auf den 1. Januar 2017 (Verjährungsregeln im Steuerstrafrecht) und auf den 1. Januar 2018 (juristische Personen mit ideellen Zwecken) in Kraft gesetzt.
Die Neuerungen im Steuergesetz bewirken auch Änderungen der Ausführungsbestimmungen, wo vor allem die Abschreibungssätze mit den wirtschaftsfreundlichen Sofortabschreibungen aufgenommen werden. Weiter werden die Betreibungsgebühren auf 100 Franken erhöht, um die effektiven Kosten auf die Verursacher überwälzen zu können; die Erhöhung erfolgt auf den 1. Juli 2016 und wirkt sich auch auf die Finanzhaushaltsverordnung aus. Zudem müssen mit der elektronischen Verarbeitung der Steuererklärungen die Arbeitsabläufe und Entschädigungen zwischen Kanton und Gemeinden neu geregelt werden.

