Gier des Steueramts Graubünden trotz Corona: 4% Verzugszins für Unternehmen
Vielen Betrieben fehlt es wegen der Corona-Zwangsmaßnahmen inklusive Zwangs-Schließungen von Betrieben an Liquidität.
Gestützt auf Art. 153 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (BR 720.000) ist für verspätete Zahlungen ein Verzugszins geschuldet. Das Finanzdepartement setzt ihn für jedes Kalenderjahr neu fest.
2020 wurde dieser extreme Verzugszins in Minuszins-Zeiten auf 0 gesetzt.
Für das Jahr 2021 erhebt der Kanton Graubünden wieder 4% sowie Mahngebühren.
Die Verzugszinsen betragen 4 Prozent und die Gebühr für die zweite Mahnung 30 Franken. Sowie bei Betreibung weitere Kosten wie für die Einleitung der Betreibung und die Betreibungskosten selbst.

