Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerden gegen die Fusion Arosa ab

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerden gegen die Fusion Arosa ab
Wappen Arosa (GR24.ch)
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Die Regierung hat erfreut zur Kenntniß genommen, daß das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 3. September 2013 die Verfassungsbeschwerde und Stimmrechtsbeschwerde abgewiesen hat, welche gegen den Zusammenschluß von Arosa, Calfreisen, Castiel, Langwies, Lüen, Molinis, Peist und St. Peter-Pagig zur Gemeinde Arosa eingereicht worden waren.

Gegenstand der Beschwerde

Die Beschwerdeführer bemängelten insbesondere, daß nach Annahme des Fusionsvertrages eine konstituierende Gemeindeversammlung über die Gemeindeverfassung der neuen Gemeinde Arosa abgestimmt hat. Nach ihrer Auffassung hätte die Gemeindeverfassung durch jede einzelne Gemeinde verabschiedet werden müssen. Die Bestimmung des Fusionsvertrages, welcher das entsprechende Verfahren vorsah und von der Regierung genehmigt wurde, erachteten die Beschwerdeführer als Verstoss gegen Verfassung und Gesetz. Sie forderten zusätzlich zu der gemeindeweisen Zustimmung zum Fusionsvertrag eine Abstimmung über die Verfassung in jeder einzelnen Gemeinde. Durch den angewandten Abstimmungsmodus seien die Stimmbürger der kleinen Gemeinden von den Stimmbürgern der großen Gemeinde Arosa majorisiert worden.

Inhalt des Urteils

Das Verwaltungsgericht stellt fest, daß das bündnerische Fusionsverfahren weder gegen Verfassung- noch Gesetzesrecht verstösst. Der vom Gesetzgeber den Gemeinden eingeräumte Spielraum in Bezug auf das Verfahren nimmt Rücksicht auf die im Kanton Graubünden hoch gehaltene Gemeindeautonomie. Die Stimmberechtigten konnten sich im Vorfeld der Fusionsabstimmung ein genügend klares Bild über die künftige neue Gemeinde machen. Von zentraler Bedeutung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes zudem, daß dem Minderheitenschutz angemessen Rechnung getragen wurde.

Bedeutung des Urteils

Es war das erste Mal, daß das bündnerische Fusionsverfahren Gegenstand eines Gerichtsverfahrens wurde. Die Regierung nimmt mit Genugtuung zur Kenntniß, daß das Urteil keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des seit Jahrzehnten angewendeten Fusionsverfahrens aufkommen lässt. Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf ist damit nicht gegeben. Angesichts der demokratischen Bedeutung und der Wichtigkeit der sich im Zusammenhang mit der angefochtenen Fusion stellenden Rechtsfragen verzichtete das Gericht ausnahmsweise, den unterlegenen Beschwerdeführern Gerichtskosten aufzuerlegen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann innert 30 Tagen an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Rhat24

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