Das Verwaltungsgericht bestätigt die Ungültigkeit der Sonderjagdinitiative

Der Grosse Rat hat die Initiative im letzten Jahr mit grossem Mehr für ungültig erklärt. Das Verwaltungsgericht bestätigt diesen Entscheid und weist damit die dagegen erhobene Beschwerde der Initianten ab.
Wildschäden ohne Sonderjagd nicht vermeidbar
Die Initianten wollten die Sonderjagd abschaffen und die Jagd auf maximal 25 Tage in den Monaten September und Oktober (Hochjagd) beschränken. Bei der Behandlung der Initiative am 9. Februar 2015 erkannte der Grosse Rat eine offensichtliche Verletzung des übergeordneten Rechts und erklärte deshalb die Initiative mit 79 zu 36 Stimmen für ungültig. Das Verwaltungsgericht kommt in seinem Urteil zu demselben Schluss. Mit dem Verbot einer Bejagung der Wildbestände nach der Hochjagd könnten die im Bundesrecht, sprich im Waldgesetz des Bundes verankerten Ziele der Vermeidung von Wildschäden nicht mehr erreicht werden. Diese Erkenntnis stützt sich unter anderem auf ein wildbiologisches Gutachten, welches von der Regierung nach der Einreichung der Initiative in Auftrag gegeben wurde.
Keine Rettung der Initiative möglich
Weil die Initianten ihr Begehren in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs vorbrachten, bestand von Beginn weg nur ein geringer Spielraum, allfällige rechtliche Mängel der Initiative durch Auslegung oder Teilungültigerklärung als mildere Massnahme zu beheben. Das Gericht sah keine Möglichkeit, die Initiative zu retten, ohne dabei das Anliegen der Initianten und auch der Personen, welche die Initiative unterzeichnet haben, stark zu verwässern oder gar in sein Gegenteil zu verkehren. Dieses für die gewählte Initiativform typische Risiko hat sich im vorliegenden Fall zu Ungunsten der Initianten ausgewirkt und schliesslich zur vollständigen Abweisung der Beschwerde geführt. Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

