Beschwerden gegen Abstimmungserläuterungen: Bündner Regierung will Rechtsweg im Gesetz festschreiben
Die Schweiz erhält jedes Jahr allein auf Bundesebene 60.000 Seiten Papier neue Gesetze. Davon sind 80% übernommene EU-Gesetze.
Hinzu kommen kantonale und gemeindemäßige Gesetze. Aktuell soll es wieder ein neues kantonales Gesetz in Graubünden geben.
Die Regierung unterbreitet dem Großen Rat die Botschaft zu einer Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden. Es soll auf Gesetzesstufe festgelegt werden, wie Beschwerden gegen Abstimmungserläuterungen geführt werden können.
In der Augustsession 2013 überwies der Große Rat einen Auftrag an die Regierung, wonach kantonale Abstimmungserläuterungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zur Möglichkeit der Beschwerdeführung zu ergänzen sind. Das Abstimmungsbüchlein sollte neu darüber Auskunft geben, innert welcher Frist, mit welchem Rechtsmittel und bei welcher Instanz die Erläuterungen des Großen Rates zu kantonalen Abstimmungsvorlagen angefochten werden können.
„Keine ausreichende Rechtsgrundlage?“
Weil dazu keine ausreichende rechtliche Grundlage vorhanden ist, schlägt die Regierung eine Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte vor. Demnach soll das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden zuständig sein, die formale oder inhaltliche Rügen gegen das Abstimmungsbüchlein beinhalten.
Das Verwaltungsgericht ist aus staatspolitischer und staatsrechtlicher Sicht die einzige kantonale Instanz, welche dafür in Frage kommt. Es gilt zu verhindern, daß die Regierung das Verhalten des Großen Rates beurteilen müsste. Der Gesetzesentwurf sieht für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht – wie für alle Abstimmungs- und Wahlbeschwerden auf kantonaler und eidgenössischer Ebene – eine Frist von drei Tagen vor.
„Auf Rechtsmittelbelehrung kann verzichtet werden“
Mit der Ergänzung des Gesetzes über die politischen Rechte zur Beschwerdemöglichkeit gegen Abstimmungserläuterungen kann nach Ansicht der Regierung auf eine Rechtsmittelbelehrung in denselben verzichtet werden. Neu ergibt sich aus dem Gesetz transparent und nachvollziehbar, bei welcher Instanz und innert welcher Frist Beschwerde gegen die kantonalen Abstimmungserläuterungen geführt werden kann. Aus diesem Grund erscheint die Verpflichtung, in allen Abstimmungserläuterungen auch noch eine Rechtsmittelbelehrung anbringen zu müssen, entbehrlich.
Eine deutliche Mehrheit der Stellungnahmen in der Vernehmlassung teilte diese Auffassung. Zudem hätte eine solche kantonale Regelung auch Auswirkungen auf die Gemeinden. Die allermeisten Gemeinden im Kanton wären ebenfalls dazu verpflichtet, die kommunalen Abstimmungserläuterungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Möchte eine Gemeinde dies vermeiden, müsste sie dies im kommunalen Recht regeln.
Dem Großen Rat wird mit der Botschaft somit nochmals die Frage zur Diskussion gestellt, ob die Einführung einer zwingenden Rechtsmittelbelehrung sinnvoll und sachgerecht ist. Falls der Rat dies bejaht, so ist das Gesetz über die politischen Rechte mit einem entsprechenden Absatz auszustatten.
Der Große Rat wird sich in der Aprilsession 2015 mit der Vorlage der Regierung befassen. Die Gesetzesrevision soll auf den 1. Januar 2016 in Kraft treten.

