Knebelverträge: Wettbewerbsverzerrende Klauseln von Internet-Buchungsplattformen

Knebelverträge: Wettbewerbsverzerrende Klauseln von Internet-Buchungsplattformen

Das australische Bundesgericht hat den deutschen Hotel-Suchmaschinenbetreiber Trivago für schuldig befunden, die Konsumenten systematisch über das angeblich beste Preis-Angebot getäuscht zu haben. Die Hotelangebote, die am meisten an Trivago zahlten, wurden am als am günstigsten angepriesen und nicht die günstigsten. Nach der Milliardenbuße war plötzlich im Kleingedruckten ein kleiner Hinweis zu lesen, auch auf der Schweizer Seite: «Außerdem berücksichtigen wir die Höhe der Vergütung, die Buchungsseiten an uns zahlen, wenn ein User bei uns auf ihr Angebot klickt.»

Auch in der Schweiz sind Portale wie Booking.com, Expedia, Hotels.com, Trivago etc. ein Thema. Unter anderem, weil sie Preisbindungsklauseln von den Hotels und Herbergen verlangen.

Die Bündner Regierung nimmt Stellung zu einer Vernehmlassungsvorlage des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) betreffend Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung sieht ein Verbot von Preisbindungsklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Digital-Buchungsplattformen und Beherbergungsbetrieben vor – sogenannte Preisparitätsklauseln.

Knebelverträge

In solchen Klauseln werden die Beherbergungsbetriebe verpflichtet, auf keinem anderen Vertriebskanal günstigere Übernachtungspreise anzubieten oder zumindest auf ihrer eigenen Internetseite keinen tieferen Preis anzubieten als den auf der Buchungsplattform angegebenen.

Durch die Nutzung von Digital-Buchungsplattformen haben Beherbergungsbetriebe eine höhere Reichweite und eine gute Sichtbarkeit. Sie können dadurch neue Märkte einfacher erschließen.

Allerdings ist auch eine große Abhängigkeit der Beherbergungsbetriebe von diesen Plattformen entstanden. Für den Kanton Graubünden, dessen Wertschöpfung stark vom Tourismus abhängig ist, gilt es, diese bedrohliche Entwicklung aufzuhalten. Folgerichtig unterstützt die Regierung die Gesetzesvorlage.

Ihr geht der Vorschlag allerdings zu wenig weit, weil diese nur auf Preisbindungen abzielt. In der Praxis muß leider festgestellt werden, daß von Digital-Buchungsplattformen oftmals weitere indirekte Mittel eingesetzt werden, um Druck auf die touristischen Leistungsträger auszuüben. Dazu gehören zum Beispiel ein Ranking in den Suchmaschinen oder Verpflichtungen für Verfügbarkeiten und Ähnliches.

Derartige Konditionenparitätsklauseln sind ebenfalls diskriminierend und wettbewerbsverzerrend. Deshalb müssen auch diese ausgeschlossen werden.

Admin

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