Pflichtteil und Vererben an gemeinnützige Organisationen
Vererben an gemeinnützige Organisationen
Für viele Menschen gehören Spenden an gemeinnützige Organisationen zum Leben dazu. Man will einfach etwas Gutes tun. Der gute Wille muß allerdings nicht mit dem Ableben aufhören. Im Erbrecht Schweiz wird es so gehandhabt, daß jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und urteilsfähig ist, über ihr Vermögen letztwillig mit einem Testament verfügen kann.
Wer also den Pudelzuchtverein Kleinhüttlihausens oder auch eine Organisation, die vielen ethisch sinnvoller vorkommen würde als ein solcher Verein, bedenken möchte, kann dies tun.
Vorab stellt sich aber die Frage nach den grundsätzlichen Regelungen, was es in einem Testament bedarf. Zum Beispiel die Frage nach den Pflichtteilen. Oder auch noch viel früher, den grundsätzlichen Formen des Testaments.
Die Form des Testaments
Grundsätzlich gibt es im Schweizer Erbrecht drei Möglichkeiten seinen letzten Willen zum Ausdruck zu bringen:
– Öffentliches Testament
– Eigenhändiges Testament
– Mündliches Testament
Für die meisten Personen ist ein eigenhändiges Testament am besten geeignet. Dieses muß händisch geschrieben werden, sowie mit der Angabe von Jahr, Monat, Tag und der eigenen Unterschrift versehen werden.
Für Personen, die aufgrund von Krankheit oder Alter befürchten müssen, als unzurechnungsfähig erklärt zu werden, empfiehlt sich hingegen ein öffentliches Testament. Für dieses werden zwei Zeugen benötigt und auch ein Notar beziehungsweise ein Beamter. Der Notar setzt nach der Mitteilung des Erblassers eine Urkunde auf und gibt diese dem Erblasser nochmals zur Bestätigung zum Lesen.
Ein mündliches Testament ist nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig.
Der Pflichtteil bzw. die Pflichtteile
Laut Gesetz müssen bestimmte Personen einen gewissen Mindestanteil von dem Erbe bekommen. Diese Personen sind sogenannte pflichtteilsgeschützte Erben.
Dazu gehören Ehepartner oder eingetragene Partner, Kinder und Eltern.
Eltern haben laut Erbrecht Schweiz bloß dann Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn keine Nachkommen vorhanden sind.
Wieviel beträgt der jeweilige Pflichtteil?
Kindern stehen jeweils ¾ des gesetzlichen Erbes zu. Für jedes Elternteil, sowie für die Ehepartner, beziehungsweise eingetragenen Partner, ½.
Sollten die Nachkommen des Verstorbenen bereits verstorben sein, so gehen diese Pflichtteile auf eventuelle Enkelkinder über.
Pflichtteile des Partners oder der Eltern können jedoch nicht weitervererbt werden. Pflichtteile sind bis auf wenige Ausnahmen unumgänglich. Komplett frei über das eigene Vermögen verfügen können lediglich ledige Personen, ohne Kinder, deren Eltern bereits verstorben sind.
Die verfügungsfreie Quote
Die freie Quote ist der Teil des Nachlasses, der nach Abzug der Pflichtteile noch übrig ist. Über diesen Anteil kann, wie der Name bereits vermuten läßt, frei verfügt werden.
Die Höhe hängt ganz von der eigenen Lebens- und Verwandtschaftssituation ab. Zum Beispiel für eine verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Person mit Kindern beträgt die freie Quote 3/8, für eine alleinstehende Person mit Kindern ¼ des Nachlasses.
Das heißt, innerhalb dieses Spektrums können Freunde oder eben Hilfsorganisationen berücksichtigt werden. Allerdings muß diese Anordnung im Testament enthalten sein.
(Gastbeitrag)

