Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde gegen den Wahlmodus des Grossen Rates nicht ein

ergebnis zu annullieren. (Symbolbild)
Die Beschwerdeführer stellten die Verfassungsmässigkeit des geltenden Majorzwahlverfahrens für den Grossen Rat grundlegend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat nun befunden, dass die Beschwerde verspätet eingegangen ist. Gleichzeitig verneinte das Gericht seine Befugnis, kan-
tonale Verfassungsbestimmungen zu überprüfen.
Am Tag nach den Grossratswahlen vom 18. Mai 2014 beantragten die Beschwerdeführer, das Wahlergebnis zu annullieren. Mit der Beschwerde zielten die rund 30 Privaten nicht primär auf die erneute Durchführung der Wahlen ab, sondern auf die Behebung der geltend gemachten Mängel im Wahlverfahren hinsichtlich der nächsten Wahlen im Jahr 2018. Stein des Anstosses sind die ungleich gewichteten Wählerstimmen: So steht dem kleinsten Einerwahlkreis Avers mit 159 Personen genauso ein Grossratsmandat zu wie dem Kreis Churwalden mit 1’922 Personen. Damit werde nach Auffassung der Beschwerdeführer aber die Stimmkraft der einzelnen Wählerinnen und Wähler in unzulässiger Weise verzerrt. Die zuständigen politischen Organe sollten deshalb dazu verpflichtet werden, eine verfassungskonforme Wahlordnung zu schaffen.
Keine inhaltliche Klärung im Gerichtsurteil
Die Frage, ob das geltende Wahlsystem verfassungskonform ist oder nicht, liess das Verwaltungsgericht unbeantwortet, weil es infolge Verspätung auf die Beschwerde gar nicht erst eintrat. Die Verspätung rührte daher, dass die Regierung bereits im September 2013 im Hinblick auf die Gesamterneuerungswahlen des Grossen Rates des Kantons Graubünden für die Amtsperiode 2014 – 2018 für jeden Kreis die Anzahl der zu wählenden Abgeordneten festgelegt hatte.
Dieser Beschluss wurde im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und blieb in der Folge unangefochten. Das Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass man nicht den Ausgang einer Wahl abwarten kann, um nachträglich je nach Ausgang derselben einen bereits viel früher festgelegten Wahlmodus anzufechten. Konkret hätten die Beschwerdeführer nach Ansicht der Richter ihre Anliegen bereits im Herbst 2013 vorbringen müssen. Zudem liess das Gericht durchblicken, dass es auf die Beschwerde auch bei Rechtzeitigkeit nicht eingetreten wäre.
Zwar kann das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht angerufen werden, doch beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Gerichts darauf, ob Bestimmungen kantonaler Gesetze und Verordnungen im Einklang mit der kantonalen Verfassung stehen. Vor dem Hintergrund der Gewaltentrennung darf das Verwaltungsgericht hingegen nicht überprüfen, ob die Kantonsverfassung selber rechtmässig ist. Den Beschwerdeführern wurden keine Kosten auferlegt. Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

