Bestandszahlen im Zivilschutz sollen verbessert werden

Bestandszahlen im Zivilschutz sollen verbessert werden

Zur Verbesserung der Bestände im Zivilschutz hat das Parlament am 21. März 2025 die Teilrevision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) verabschiedet. Darin wird insbesondere festgehalten, daß Zivildienstpflichtige verpflichtet werden, einen Teil ihres Zivildienstes in einer Zivilschutzorganisation zu leisten. Die Umsetzung dieser Revision erfordert eine Anpassung mehrerer Verordnungen. Diese Änderungen sind größtenteils organisatorischer sowie administrativer Natur und betreffen in erster Linie die Kantone. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Oktober 2026 diese Verordnungsanpassungen gutgeheißen und diese sowie das teilrevidierte BZG zum 1. Januar 2027 in Kraft gesetzt.

Die Bestände im Zivilschutz sind seit Jahren rückläufig. Die angestrebte Zielgröße von 72’000 Zivilschutzangehörigen wird seit Jahren nicht mehr erreicht: Am 1. Januar 2025 lag der Istbestand bei lediglich 57’000 Zivilschutzangehörigen. Setzt sich der aktuelle Trend von etwa 4’500 Neurekrutierten pro Jahr fort, sinkt der Gesamtbestand bis 2030 auf rund 50’000 Zivilschutzangehörige. Für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie für den bewaffneten Konflikt sind ausreichende Bestände im Zivilschutz zentral. Nur mit ausreichenden Beständen können die Kantone und Gemeinden ihre Bevölkerung angemessen schützen. Zur Verbesserung der Zivilschutzbestände hat das Parlament im März 2025 eine Teilrevision des BZG verabschiedet. Zur Umsetzung dieser Revision hat der Bundesrat die erforderlichen Anpassungen der Zivilschutzverordnung, der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildienstes, der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS sowie der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen vorgenommen.

Zivildienst stützt den Zivilschutz

Mit den vorliegenden Änderungen setzt der Bundesrat insbesondere die im BZG vorgesehene Maßnahme um, wonach zivildienstpflichtige Personen für den Zivilschutz verpflichtet werden, wenn ein Unterbestand nicht zwischen den Kantonen ausgeglichen werden kann. Der Einsatz in einer Zivilschutzorganisation erfolgt als Zivildiensteinsatz im Rahmen ihrer Zivildienstpflicht. Die Zivilschutzorganisationen gelten im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen als Einsatzbetriebe des Zivildienstes. Näher geregelt werden insbesondere das Einsatzverfahren sowie die Rechte und Pflichten von zivildienstpflichtigen Personen, die in einer Zivilschutzorganisation Zivildienst leisten. Wie bei den Schutzdienstpflichtigen werden bei der Zuweisung vornehmlich der Wohnort und die Sprache der zivildienstpflichtigen Personen berücksichtigt.

Weitere Ausführungsbestimmungen

Die Vorlage enthält zudem Ausführungsbestimmungen zur Berechnung des Sollbestandes, zum Ausgleich eines Unterbestandes sowie zur Grundausbildung. So werden unter anderem die Kriterien für die Festlegung des Sollbestandes geregelt. Außerdem wird festgelegt, in welchen Fällen bei Personen, die freiwillig Zivilschutz leisten, eine Verkürzung der Grundausbildung möglich ist. Die Vorlage tritt am 1. Januar 2027 in kraft.

(pd, rm)

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