Verein „CHWOLF“ nicht beschwerdeberechtigt gegen Wolfsabschüsse: Bundesgericht weist Beschwerden ab
Damit eine Organisation im Bereich des Natur- und Heimatschutzes Beschwerde erheben kann, muß sie von gesamtschweizerischer Bedeutung sein. Das setzt voraus, daß sie seit 10 Jahren in einem großen Teil der Schweiz tätig ist. Für den Verein „CHWOLF“ ist dies nicht der Fall.
Das BAFU bewilligte im November 2023 Gesuche aus den Kantonen Graubünden, Wallis und St. Gallen zur Regulierung von Wolfsrudeln.
Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobenen Beschwerden des Vereins CHWOLF nicht ein.
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) steht Organisationen das Beschwerderecht dann zu, wenn sie gesamtschweizerisch tätig sind.
Die gesamtschweizerische Tätigkeit ist nur zu bejahen, wenn die Ausrichtung auf die gesamte Schweiz sowohl in den Statuten festgelegt ist als auch sich aus der effektiven Tätigkeit ergibt.
Voraussetzungen für das Beschwerderecht
Das setzt voraus, daß die Organisation entweder in einer großen Zahl von Kantonen Sektionen unterhält oder von ihrem Sitz aus in den meisten Kantonen tätig ist. Sie muß mithin in mindestens zwei Landesteilen aktiv sein, um gesamtschweizerische Bedeutung zu erlangen. Die gesamtschweizerische Tätigkeit muß sie zudem seit mindestens zehn Jahren vor Beschwerdeerhebung in einem gewissen Umfang ausüben. Da dies auf den beschwerdeführenden Verein nicht zutraf, weist das Bundesgericht dessen Beschwerden ab.
(pd, rm)

